Stand Oktober 2014
I. Geltungsbereich
Lieferung erfolgt zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Industrietechnik Barleben GmbH, nachstehend der Lieferant genannt. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers widerspricht der Lieferant mit seiner Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung seiner Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Widerspricht der Besteller nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäfts (Lieferung der Ware / Erfüllung der sonstigen Leistungen) der Auftragsbestätigung des Lieferanten, so ist er mit dessen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen einverstanden. Im Falle von Werksverträgen gelten die gesonderten Geschäftsbedingungen des Lieferanten für Arbeitsaufträge. Alle Vereinbarungen, die Vertreter des Lieferanten treffen, bedürfen dessen schriftlicher Bestätigung. Willenserklärungen des Bestellers, durch die Rechte begründet oder ausgeschlossen werden sollen, insbesondere Widersprüche, sind nur gültig, wenn sie gegenüber der Hauptverwaltung in Barleben abgegeben werden.
II. Angebot
1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Rechtsgrundlage für Ansprüche des Bestellers dar. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend und haben, wenn nicht anders vereinbart eine Bindefrist von 6 Wochen. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot.
3. Wird eine beim Lieferant eingegangene Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Eingang schriftlich bestätigt oder ausgeführt, so ist der Besteller zur Rücknahme der Bestellung berechtigt, ohne dass er jedoch hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferant geltend machen kann. Das gilt auch für den Fall, dass der Lieferant eine Bestellung ohne Abgabe eines Angebotes erhalten hat.
4. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferanten mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
III. Preis und Zahlung
1. Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Listenpreis zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen ist. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei Warenlieferung ab Lieferwerk oder Lager Barleben, jedoch ausschließlich Verpackung. Ist eine fracht-/verpackungsfreie Lieferung zugesagt, gilt dies nur innerhalb der BRD an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld, einschließlich der Standardverpackung des Lieferanten. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten gesonderten Versandart und Verpackung (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht/seemäßige Verpackung u.a.) gehen zu dessen Lasten. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss / Angebot und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferant berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
2. Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt individuell durch Ausdruck auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung.
3. Soweit zulässig steht dem Besteller ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur mit anerkannten oder mit gerichtlich festgelegtem Anspruch zu.
4. Zahlungsverzug bzw. Fälligkeit tritt ein mit Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugszinsen sind sofort nach Erhalt der Belastungsanzeige zahlbar. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung übernimmt der Lieferant keine Haftung. Scheck und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf einer vorhergehenden Vereinbarung mit dem Lieferant. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet, die sofort zahlbar sind.
5. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzuge oder hat einen Wechsel bei Fälligkeit nicht bezahlt oder wird die Diskontierung eines Wechsels bankseitig abgelehnt oder hat er seine Zahlungen eingestellt, so werden alle noch offenstehenden Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen sofort fällig. In diesem Falle und bei Bestellern, mit denen der Lieferant nicht laufend in Geschäftsverbindung steht, ist der Lieferant berechtigt, aus eigenem Ermessen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern. Bei Nachnahme wird Skonto nicht gewährt.
6. Müssen Waren vom Besteller herausgegeben werden, so hat der Lieferant ein Anrecht auf Vergütung der geleisteten Dienste in Höhe des Anteils der allgemeinen Betriebskosten am Warenwert. Ferner steht dem Lieferant für jede Benutzung der Waren durch den Besteller ein Betrag zu, der sich aus der Baugeräte - Liste (in ihrer jeweils gültigen Fassung) errechnet. Für jedes angefangene Jahr der Benutzung wird der volle Prozentsatz, der sich aus der Lebensdauer (Nutzungsdauer) gemäß der Baugeräte - Liste ergibt, errechnet nach monatlicher Abschreibung und Verzinsung, in Anrechnung gebracht. Für Geräte, die nicht in der Baugeräte - Liste aufgeführt sind, gelten die Werte entsprechend der Lebensdauer analog. Der Lieferant kann mit diesen Beträgen gegen einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aufrechnen.
7. Verlangt der Lieferant - im Falle des Verzuges des Bestellers nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist - Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist der Lieferant berechtigt unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises der Ware als Schadensersatz zu fordern. Verlangt er 25 %, so ist ein Nachweis des Schadens nicht erforderlich. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens unbenommen. Diese Bestimmung tritt wahlweise anstelle des Satzes des Abschnittes 6. Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8. Zahlungen an Vertreter dürfen nur erfolgen, wenn diesen besondere Vollmacht erteilt wurde.
9. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferant ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei UnterLieferantn eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferant nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der Lieferant kann einen geringeren Schaden, der Besteller einen höheren
anspruchsbegrenzend nachweisen.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Satzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Gegenstände auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferant gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbaren Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob vorsätzlich im Rückstand, so ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der Geschäftsbedingung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
2. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferant unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Lieferant alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zu Wahrung seiner Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgebe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferant gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
5. Besteller, bei denen es sich um Wiederverkäufer handelt, sind im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Dabei und auch in allen anderen Fällen der Veräußerung gilt folgendes: Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, so hat der Besteller sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, wie der Lieferant das Eigentum an der Ware vorbehalten hat. Der Besteller tritt bereits jetzt hiermit den Anspruch gegen die Drittabnehmer an den Lieferant ab, und zwar bis zur Höhe der Gesamtforderung des Lieferanten an den Besteller. Die Ansprüche aus diesen Weiterverkäufen gehen mit Abschluss des Weiterverkaufs auf den Lieferant über. Zur Einziehung der Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet der Lieferant sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, ist der Besteller verpflichtet dem Lieferant auf Verlangen die genauen Anschriften des oder der Drittabnehmer, die Beträge der ihm gegen die Abnehmer zustehenden Forderungen aufzugeben und dem Lieferant alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Abschriften der erteilten Rechnungen zu übermitteln und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
6. Die Verarbeitung, Verbindung und Umbildung der Vorbehaltungsware durch den Besteller wird stets für den Lieferant vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Lieferant gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht dem Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferant nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller bewahrt das Miteigentum unentgeltlich für den Lieferant.
7. Der Besteller hat den Lieferant über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß dem vorstehenden Punkt 5 auf den Lieferant übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
8. Der Lieferant verpflichtet sich die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferant unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Verzögert sich der Versand oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferanten so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherter Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen. Bei Einsatz des Liefergegenstandes im Ausland beschränkt sich die Verpflichtung des Lieferanten auf entgeltliche Ausbesserung bzw. Neulieferung in der Weise, dass dieser die notwendigen Ausbesserungskosten bei Einsatz eines vom Lieferant beauftragten Monteurs am Ort der Verwendung des Liefergegenstandes trägt. Kosten der An- und Abreise sowie notwendige Aufenthaltskosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Bestellers. Eine erforderliche Ersatzlieferung erfolgt auf gleicher Versandbasis wie die des Auftrages. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferant des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wir keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Hersteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferant nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferant die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
1. Wenn durch Verschulden des Lieferanten der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferanten
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferant die gesamte Leistung von Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferbaren. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schaden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungssauschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferant eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
X. Warenrücksendungen
Der Lieferant kann für Warenrücksendungen, die er nicht zu vertreten hat, eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 10 % des entsprechenden Kaufpreises fordern. Diese Warenrücksendungen muss der Lieferant vorher zugestimmt haben. Ein Einzelnachweis über die tatsächliche Entschädigungshöhe bleibt hiervon ausgenommen.
XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Barleben
XII. Datenspeicherung
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses der Lieferant zum Zwecke der automatischen Verarbeitung (z.B. Schreiben von Auftragsbestätigungen, Rechnungsausstellung) Daten des Bestellers speichert. Mithin darf der Lieferant von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz § 26 absehen.
XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem Lieferant geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.